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| Satzung des
Wirtschaftskreises Treptow - Köpenick e.V. |
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| § 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | ||||||||||||||
| (1) Der Verein
führt den Namen "Wirtschaftskreis Treptow-Köpenick e.V." (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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| § 2 |
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Vereinszweck und Aufgaben | |||||||||||||
| (1 ) Zweck des Vereins ist
die Förderung des Bezirkes Treptow-Köpenick in wirtschaftlicher, kultureller, sportlicher und
sozialer Hinsicht mit dem Ziel, Treptow-Köpenick zu einem florierenden, ökologisch und sozial
gesicherten Standort von Industrie, Dienst1eistung, Handwerk und Gewerbe sowie Naherholung
und Tourismus zu entwickeln. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen über wirtschaftspolitische, arbeitsmarktpolitische und andere, die örtliche Entwicklung betreffenden Fragen verwirklicht. Der Verein kann sich an derartigen Veranstaltungen beteiligen. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit allen Vereinigungen/Körperschaften an, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein kann Mitglied in solchen Vereinigungen bzw. Körperschaften werden. Der Verein arbeitet eng mit den für die wirtschaftliche Entwicklung verantwortlichen Institutionen, insbesondere mit dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und dem Senat von Berlin zusammen und unterstützt diese bei
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. |
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| § 3 |
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Mitgliedschaft | |||||||||||||
| (1)Mitglieder
des Vereins können Privatpersonen und
Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und Freiberufler werden, die die
Satzung anerkennen. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. (2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung soll dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Im Falle der Ablehnung des Antrages sollen dem Bewerber die Gründe mitgeteilt werden. in diesem Falle hat der Bewerber das Recht, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden. (3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben, die durch ihre Leistung wesentlich zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins beitragen als Ehrenmitglied in den Verein aufnehmen. |
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| § 4 |
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Beendigung der Mitgliedschaft | |||||||||||||
(1) Die
Mitgliedschaft endet durch
des Mitglieds. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. (2) Bei Mitgliedern, die juristische Personen sind, endet die Mitgliedschaft darüber hinaus bei Verlust der Rechtsfähigkeit. (3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) an den Vorstand und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30. September zugestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. (4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Legt das betreffende Mitglied Widerspruch ein, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
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| § 5 |
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Beiträge | |||||||||||||
(1) Dem Verein
stehen folgende Mittel zur Verfügung:
(2) Einzelheiten (Höhe, Zeitpunkt und Fälligkeit) des Mitgliedsbeitrages regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung. (3) Im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Mitglieds werden Beiträge nicht erstattet. |
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| § 6 |
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Umlagen | |||||||||||||
| (1) Für
besondere Projekte, die der Verwirklichung der Satzungsziele dienen, können im Einzelfall
Umlagen von den Mitglieder erhoben werden. Die Höhe der Umlage richtet sich nach der Zahl
der vollbeschäftigten Personen in den Mitgliedsuntemehmen. Die Summe aller Jahresumlagen
darf das Dreifache des Jahresbeitrages des Einzelmitglieds nicht überschreiten. (2) Die Umlage bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. |
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Organe | ||||||||||||||
(1) Organe des
Vereins sind
(2) Darüber hinaus können die Mitgliederversammlung oder der Vorstand die Bildung zeitweiliger oder ständiger Gremien, Ausschüsse, Arbeitsgruppen und dergleichen beschließen | |||||||||||||||
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Die Mitgliederversammlung |
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(2) Die Einladung erfolgt schriftlich vierzehn Tage vor dem vorgesehenen Termin unter Angabe der Tagesordnung. (3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. (4) Der Vorstand muss innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragt. (5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. (6) Über die Mitgliederversammlung wird ein vom Vorsitzenden und ggf. Wahlleiter zu unterzeichnendes Protokoll angefertigt. (7) In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Jahresrechnung und einen Finanzplan für das Folgejahr zur Bestätigung vor. Die Jahresrechnung ist vorab von zwei Mitgliedern (Kassenprüfer) zu prüfen, die hierüber der Mitgliederversammlung berichten. (8) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder erforderlich. (9) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
(10) Die Mitgliederversammlung wählt: |
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Der Vorstand | |||
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(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schatzmeister. Der
Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf
Aufwendungsentschädigung.
(2) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertretende
Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Vorsitzende des Wirtschaftskreises
Treptow-Köpenick ist berechtigt, den Verein
allein zu vertreten. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister. (3) Der Vorstand ist befugt, das Geschäft der laufenden Verwaltung selbständig zu
führen. Dazu kann er eine Geschäftsstelle einrichten. Der Vorstand hat gegenüber dem
Leiter der Geschäftsstelle alle Pflichten und Rechte eines Arbeitgebers. (4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei
Jahre gewählt. Sie bleiben gegebenenfalls bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Die Wahlen
finden in der ersten Mitgliederversammlung des neuen Geschäftsjahres statt. (5) Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden bzw. dessen
Stellvertreter oder - bei deren Verhinderung - von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens
vier Mitgliedern beschlussfähig. (6) Über Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. |
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Geschäftsführung, Personal |
| Im Bedarfsfalle kann der Vorstand auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung bestätigten Finanzplanung die Anstellung eines Geschäftsführers und weiterer Arbeitskräfte beschließen. |