Kooperationsvertrag
zwischen
der
Hochschule
für Technik und Wirtschaft Berlin
vertreten
durch den Präsidenten, Prof. Dr. Michael Heine
Treskowallee
8
10313
Berlin
- nachfolgend HTW Berlin genannt -
und
dem
Wirtschaftskreis
Treptow-Köpenick e.V.
vertreten
durch den Vorstandsvorsitzenden, Prof. Dr. Wolfgang Lausch Josef-Orlopp-Str. 54
10365
Berlin
- nachfolgend WTK genannt -
Präambel
Anlass
des Kooperationsvertrages ist die Ansiedlung der HTW Berlin im Bezirk Treptow-Köpenick,
Durch die örtliche Nähe ergeben sich neue Interessenlagen für die Beteiligten.
Die Wirtschaftsunternehmen des WTK sehen sich als Praxispartner für die HTW
Berlin, in Forschung, Ausbildung und Lehre.
§ 1 Kooperationsgegenstand
(1)
In Anerkennung der herausragenden Bedeutung von Bildung
und Ausbildung für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in
Deutschland und damit auch für den Wirtschaftsstandort Berlin bzw. den Bezirk
Treptow-Köpenick vereinbaren die Vertragspartner HTW Berlin und WTK eine
intensivere und für alle Beteiligten zielorientierte Zusammenarbeit zum
gegenseitigen Nutzen.
(2)
Die Vertragspartner streben an, in Angelegenheiten
zusammen zu arbeiten, die wegen des gemeinsamen Standorts und Umfelds
Treptow-Köpenick von Interesse sind.
(3) Mit
dem in der Präambel genannten Ziel werden die Vertragspartner Veranstaltungen
im Bezirk Treptow-Köpenick, speziell auch im Ortsteil Oberschöneweide,
durchführen, die gemeinsame Interessen in wirtschaftlicher, wissenschaftlicher,
kultureller, sportlicher und sozialer Hinsicht fördern.
(4)
Ansprechpartner bei der HTW Berlin ist Prof. Hans-Herwig
Atzorn, Vizepräsident für Forschung.
(5)
Ansprechpartner beim WTK ist Prof. Dr.
Wolfgang Lausch.
§ 2 Pflichten der Vertragspartner
Der WTK verpflichtet sich, seine Unternehmen
- zur Beteiligung an
Ausschreibungen
- zur
Erstellung und Betreuung von Themen für studentische Arbeiten wie Projektarbeiten
und Studienabschlussarbeiten
- zur Kooperation bei oder Beauftragung von
praxisorientierten Forschungsthemen
- zum
Einsatz von Praktikanten in Unternehmen
- zur
Teilnahme an Veranstaltungen der HTW Berlin
anzuhalten.
Die HTW Berlin
verpflichtet sich, regelmäßig zu informieren über
- neue Entwicklungen In den
Studienrichtungen (Inhalte, Abschlüsse, Formen)
- aktuelle
Forschungsthemen und -ergebnisse
- Veranstaltungen
Im Rahmen des Studien- und Forschungsbetriebes
- Fördermöglichkelten.
Sie wird die Unternehmen
des WTK zu fachspezifischen Themen beraten, aus denen sich einerseits neue
Forschungsthemen ableiten lassen, die andererseits die Praxisnähe des Studienbetriebs
sichern und die Verwertung von Forschungsund
Entwicklungsergebnissen befördern.
§ 3 Informationsaustausch
(1) Der
Vorstandsvorsitzende (oder im Vertretungsfall ein Mitglied des Vorstandes) des
WTK und ein Mitglied der Hochschulleitung der HTW Berlin kommen regelmäßig -
mindestens einmal in jedem Semester - zu einem Informationsaustausch zusammen,
um die gemeinsamen Erfahrungen zu besprechen und weitere
Kooperationsmöglichkeiten zu gestalten.
(2)
Für die einzelnen Schwerpunkte dieser
Kooperationsvereinbarung wird ein Arbeitsplan mit konkreten Vorhaben erstellt.
§ 4 Datenschutz
Beide Vertragspartner
verpflichten sich, geschützte Daten nur mit dem Einverständnis des jeweils
anderen Partners und ausschließlich zur Erfüllung des in § 1 festgelegten
Vertragsgegenstandes zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen.
§ 5 Vertragsdauer
(1) Der
Vertrag wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich
danach stillschweigend, wenn er nicht durch einen der Vertragspartner mit
einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt wird.
(2)
Die Vertragspartner verpflichten sich, nach einer
Kündigung des Vertrages laufende gemeinsame Projekte abzuschließen. Bestehende
und künftige
Verträge und Vereinbarungen der HTW
Berlin mit Mitgliedsunternehmen werden durch diesen Vertrag in keiner Weise
berührt.
(3) Im Falle
einer Erfindung müssen zwischen den Vertragsparteien weitere Vereinbarungen
getroffen werden.
§ 6 Haftung und Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche der Partner
gegeneinander sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz beruhen. Für einen Schaden, der Dritten durch Nichterfüllen oder
verspätetes Erbringen vereinbarte Leistungen entstanden ist, haftet der
hierfür verantwortliche Kooperationspartner,
§ 7 Nebenabreden
Nebenabreden und Ergänzungen dieser
Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
§
8 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist
Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
Dieser Kooperationsvertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch
die Vertragspartner in Kraft. Der zwischen HTW Berlin, WTK und dem Oberschöneweider Unternehmerstammtisch (OSUT) bestehende
Kooperationsvertrag vom 20. Oktober 2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.
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Berlin, den 18.05.2010 |
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Berlin, den 18.05.2010 |
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Prof. Dr. Michael Heine |
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Prof. Dr. Wolfgang Lausch |
| Download des Vertrages |